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Uneinheitliches Europa

Attest, Lohnfortzahlung und Kontrolle bei Krankheit

Die Debatte um die Krankschreibung ab dem ersten Tag hat in Deutschland gerade wieder Fahrt aufgenommen. Anfang Juli 2026 einigte sich die Koalition aus Union und SPD in ihrem Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ darauf, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und ein ärztliches Attest künftig grundsätzlich schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Bislang gilt in Deutschland eine Frist von drei bis vier Kalendertagen, je nach Zählweise: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Attest erst fällig, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, also am vierten Tag. Ob das neue Attest künftig noch am selben Tag beim Arbeitgeber vorliegen muss, ist im Gesetzentwurf offen geblieben.

Ein Blick über die Grenze zeigt: Bei der Frist zur Attestvorlage, bei der Höhe der Lohnfortzahlung und bei den Kontrollmöglichkeiten der Arbeitgeber beziehungsweise Sozialversicherungen unterscheiden sich die europäischen Länder zum Teil erheblich. Im EU-Vergleich der Fehlzeiten liegt Deutschland mit rund 6,8 Prozent verlorener Arbeitsstunden im Mittelfeld, hinter Ländern wie Norwegen, Finnland, Slowenien, Spanien, Portugal und Frankreich.

Deutschland: Reform in der Umsetzung

Attestfrist: Aktuell muss ein Attest erst am vierten Krankheitstag vorliegen, kann vom Arbeitgeber aber auch früher verlangt werden. Die geplante Reform würde das auf Tag eins vorziehen.

Lohnfortzahlung: Bis zu sechs Wochen volles Gehalt durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von rund 70 Prozent des Bruttogehalts (maximal 90 Prozent des Nettogehalts). Im europäischen Vergleich gilt dieses System als vergleichsweise großzügig; ähnlich faire Regelungen gibt es sonst vor allem in Norwegen, Schweden und den Niederlanden.

Kontrolle: Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) einholen. Unangekündigte Hausbesuche durch den Arbeitgeber selbst sind rechtlich umstritten und nur bei konkretem Verdacht zulässig – bekannt wurde ein solcher Fall 2024 bei Tesla in Grünheide. Liegt ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich hinnehmen; bei mehr als sechs Wochen Ausfall ist er zudem verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.

Österreich: Vier-Tage-Frist als Regelfall

Attestfrist: In der Regel erst am vierten Krankheitstag, auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers auch früher.

Lohnfortzahlung: Sechs Wochen volles Gehalt, mit steigenden Ansprüchen je nach Betriebszugehörigkeit; danach für weitere vier Wochen die Hälfte des Gehalts. Details regeln oft die jeweiligen Kollektivverträge.

Kontrolle: Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen; Beschäftigte müssen während der Krankschreibung grundsätzlich erreichbar sein.

Schweiz: Keine gesetzliche Frist, aber betriebliche Praxis

Attestfrist: Gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis üblich ist eine Vorlage ab dem dritten Tag, theoretisch kann ein Arbeitgeber ein Attest aber auch schon für den ersten Tag verlangen.

Lohnfortzahlung: Meist volle Lohnfortzahlung über eine für Arbeitgeber verpflichtende Krankentaggeldversicherung, oft für bis zu 720 von 900 Tagen zu 80 Prozent des Gehalts, wobei die ersten Tage häufig als Karenzzeit direkt vom Arbeitgeber getragen werden.

Kontrolle: Bei Zweifeln an der Echtheit einer Krankschreibung kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen sogenannten Vertrauensarzt verlangen. Dieser prüft die Arbeitsfähigkeit, teilt dem Arbeitgeber aber keine medizinischen Details mit, sondern nur das Ergebnis.

Frankreich: 48-Stunden-Frist, feste Ruhezeiten und zwei Kontrollwege

Attestfrist: Innerhalb von 48 Stunden muss die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (avis d’arrêt de travail) sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse (CPAM) eingereicht werden.

Lohnfortzahlung: Nach drei unbezahlten Karenztagen zahlt die Sozialversicherung rund 50 Prozent des Grundgehalts, gedeckelt auf einen Höchstbetrag; viele Tarifverträge stocken diesen Betrag zusätzlich auf.

Kontrolle: Frankreich kennt zwei parallele Kontrollwege. Der Arbeitgeber kann selbst einen sogenannten Gegenbesuch (contre-visite) durch einen von ihm beauftragten Arzt veranlassen – stellt dieser die Arbeitsunfähigkeit infrage, darf der Arbeitgeber jedoch nur seine eigene freiwillige Zusatzzahlung einstellen, nicht die gesetzliche Leistung. Zusätzlich kann die Krankenkasse CPAM eine administrative Kontrolle (Anwesenheit während der vorgeschriebenen Ruhezeiten, meist 9–11 und 14–16 Uhr) oder eine medizinische Kontrolle durch einen unabhängigen, unangekündigt erscheinenden Gutachter durchführen. Fällt diese negativ aus, kann die gesetzliche Leistung tatsächlich gekürzt oder gestrichen werden.

Italien: Attest ab Tag eins und feste „Erreichbarkeitsfenster“

Attestfrist: Ein ärztliches Attest ist bereits ab dem ersten Krankheitstag Pflicht und muss binnen 48 Stunden elektronisch übermittelt werden.

Lohnfortzahlung: Ob und wie die ersten drei Tage bezahlt werden, hängt stark vom jeweiligen Branchentarifvertrag ab und ist damit weniger einheitlich geregelt als anderswo.

Kontrolle: Italien hat eines der striktesten Kontrollsysteme Europas. Beschäftigte müssen während festgelegter Erreichbarkeitsfenster (fasce di reperibilità) zu Hause angetroffen werden können – im Privatsektor von 10 bis 12 und von 17 bis 19 Uhr, im öffentlichen Dienst von 9 bis 13 und von 15 bis 18 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Sozialversicherung INPS kann von Amts wegen oder auf Antrag des Arbeitgebers unangekündigte Hausbesuche (visita fiscale) durch einen Kontrollarzt anordnen. Wer während dieser Zeitfenster ohne triftigen Grund nicht angetroffen wird oder nicht öffnet, riskiert den Verlust des Krankengelds für die betroffenen Tage und disziplinarische Konsequenzen. Ausnahmen gelten unter anderem bei Krankenhausaufenthalten oder schweren Erkrankungen.

Vereinigtes Königreich: Erst nach einer Woche ein Attest

Attestfrist: Ein ärztliches Attest ist erst nötig, wenn die Abwesenheit länger als sieben aufeinanderfolgende Tage dauert; davor genügt eine Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber.

Lohnfortzahlung: Das gesetzliche Statutory Sick Pay wird erst ab dem vierten Tag gezahlt und beträgt pauschal rund 123 Pfund (etwa 144 Euro) pro Woche – unabhängig vom vorherigen Gehalt. Viele Arbeitgeber stocken freiwillig auf, gesetzlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Damit zählt Großbritannien zu den Ländern mit der niedrigsten Lohnersatzleistung in Europa.

Kontrolle: Da in den ersten sieben Tagen kein Attest nötig ist, gibt es in dieser Phase auch keine ärztliche Kontrolle; danach richtet sich die Prüfung nach dem vorgelegten Attest des Hausarztes. Anpassungen wie reduzierte Stunden oder ein angepasster Arbeitsplatz sind möglich, statt einer vollständigen Krankschreibung.

Spanien: Karenztage ohne Bezahlung, dann steigende Sätze

Attestfrist: Ein Attest ist grundsätzlich ab dem ersten Tag erforderlich, damit der Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Lohnfortzahlung: Die ersten drei Tage sind in der Regel unbezahlt. Ab dem vierten Tag zahlt die Sozialversicherung rund 60 Prozent des Gehalts, ab dem 21. Tag steigt der Satz auf 75 Prozent.

Kontrolle: Die spanische Sozialversicherung sowie private Kontrollärzte der Krankenkassen können im Auftrag des Arbeitgebers Nachuntersuchungen anordnen, insbesondere bei längeren Ausfällen.

Schweden: Karenztag und spätere Attestpflicht, aber strengere Prüfung bei Langzeitkranken

Attestfrist: Ein ärztliches Attest wird erst ab dem achten Krankheitstag benötigt; für die ersten Tage reicht eine Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber.

Lohnfortzahlung: Der erste Tag ist ein unbezahlter Karenztag, ab dem zweiten Tag gibt es rund 80 Prozent des Gehalts, zunächst 14 Tage lang vom Arbeitgeber gezahlt, danach übernimmt die staatliche Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan).

Kontrolle: Für kurze Ausfälle ist das System vergleichsweise locker, für Langzeiterkrankungen gilt Schweden inzwischen als deutlich strenger geworden: Die Sozialversicherung prüft eigenständig und zunehmend genau, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, unabhängig vom ärztlichen Attest.

Norwegen: Hohe Absicherung bei strengerer Anreizsteuerung für Ärzte

Attestfrist: Ein Attest wird ab dem vierten Krankheitstag benötigt.

Lohnfortzahlung: Volles Gehalt, zunächst 16 Tage vom Arbeitgeber, danach von der Sozialversicherung übernommen – ein im europäischen Vergleich sehr großzügiges Modell.

Kontrolle: Norwegen hat traditionell einen der höchsten Krankenstände Europas. Um dem entgegenzuwirken, sollen Hausärzte künftig finanziell stärker belohnt werden, wenn sie alternative Lösungen statt einer vollständigen Krankschreibung finden, etwa angepasste Arbeitszeiten.

Polen und Ungarn: Strengere Nachweispflichten

Polen: Ein Attest ist ab dem ersten Tag erforderlich. Die Lohnfortzahlung liegt bei 80 Prozent des Gehalts, bei Arbeitsunfällen bei 100 Prozent. Zur Kontrolle wurde eine verpflichtende ärztliche Nachuntersuchung nach 14 Tagen Krankschreibung eingeführt, um Missbrauch vorzubeugen.

Ungarn: Ebenfalls ein Attest ab dem ersten Tag. Beschäftigte erhalten in den ersten 15 Krankheitstagen etwa 70 Prozent ihres Gehalts, danach zwischen 50 und 60 Prozent; die Auszahlung erfolgt über die Sozialversicherung, die auch Kontrollen durchführen kann.

Weitere Länder im Überblick

  • Belgien: Attest innerhalb weniger Tage nach Krankheitsbeginn erforderlich; nach einem Monat Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf vollen Lohn, der Arbeitgeber kann eine Kontrolluntersuchung veranlassen.
  • Dänemark: Staatliches Krankengeld erst ab dem vierten Tag, der Arbeitgeber ist gesetzlich erst ab dem achten Tag zur Zahlung verpflichtet – in den ersten Tagen drohen bei wenig großzügigen Arbeitgebern Einkommenslücken.
  • Niederlande: Mindestens 70 Prozent des Gehalts über bis zu zwei Jahre, damit ähnlich großzügig wie in Deutschland; wann ein Attest vorzulegen ist, regeln meist betriebliche Vereinbarungen, ebenso die Kontrolle durch einen Betriebsarzt.
  • Portugal: Drei unbezahlte Karenztage, danach Krankengeld über die Sozialversicherung; Kontrollen erfolgen über die zuständige Sozialversicherungsbehörde.

Fazit: Kein einheitliches europäisches Modell

Ein europäischer Standard existiert nicht – weder bei der Frist zur Attestvorlage noch bei Lohnfortzahlung oder Kontrolle. Schweden und Großbritannien setzen auf Vertrauen und verlangen erst nach einer Woche einen ärztlichen Nachweis, während Italien, Ungarn und Polen ein Attest bereits am ersten Tag fordern und dieses Prinzip in Italien zusätzlich durch feste Erreichbarkeitsfenster und unangekündigte Hausbesuche absichern. Bei der Lohnfortzahlung reicht die Spanne von unbezahlten Karenztagen in Spanien, Portugal, Dänemark und teilweise Schweden bis zur vollen, mehrwöchigen Gehaltsfortzahlung wie in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Norwegen. Auch die Kontrollmechanismen unterscheiden sich: Während in Deutschland der Medizinische Dienst nur auf Verdacht tätig wird, sind in Italien feste tägliche Zeitfenster mit Kontrollpflicht die Regel, und in Frankreich existieren mit dem betrieblichen Gegenbesuch und der behördlichen CPAM-Kontrolle zwei parallele, unterschiedlich wirksame Systeme. Wer über Ländergrenzen hinweg arbeitet, sollte sich daher die konkreten Regeln des jeweiligen Beschäftigungslands ansehen, statt von den heimischen Gepflogenheiten auszugehen.


Hinweis: Krankheits- und Sozialrecht unterliegen häufigen Änderungen. Insbesondere in Deutschland und Polen laufen derzeit Gesetzesreformen, deren endgültige Ausgestaltung noch nicht feststeht. Einzelheiten können zudem je nach Tarifvertrag, Branche oder Betriebsvereinbarung abweichen. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich der Blick in die jeweils aktuelle nationale Gesetzeslage oder eine arbeitsrechtliche Beratung.

Hinweis: Das Beitragsbild ist unter Zuhilfenahme von KI erstellt.

Quellen

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